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§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Varel ist für ihren Ortsteil Dangast als Nordseebad und Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen,
die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für
die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Stadt
Varel einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der
Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen
und Veranstaltungen genutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die
Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Das Gebiet der Ortsteile wird für die Erhebung des Kurbeitrages in nachstehende Kurbezirke
eingeteilt:
Kurbezirk I : Ortsteil Dangast
Kurbezirk II : übrige Ortsteile und Stadtgebiet
Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte.
(3) Die Einziehung des Kurbeitrages erfolgt durch den gemeindlichen Eigenbetrieb Kurverwaltung
Nordseebad Dangast, im folgenden „Kurverwaltung“ genannt.
(4) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Stadt Varel
entsprechender Teil des Aufwandes (Eigenanteil) außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind,
soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt, zunächst zur Deckung dieses Betrages
zu verwenden. Der hiernach ermittelte Gesamtaufwand soll wie folgt gedeckt werden:
1. zu 17,30 % durch Kurbeiträge,
2. zu 82,70 % durch sonstige Entgelte und Gebühren.
§ 2
Beitragspflichtige
Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die in dem als Nordseebad und Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb anerkannten Ortsteil Dangast sowie in den übrigen Ortsteilen (Erhebungsgebiet)
Unterkunft nehmen, ohne in ihnen eine Hauptwohnung zu haben und denen die Möglichkeit zur
Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird.
§ 3
Befreiungen
(1) Vom Kurbeitrag sind befreit:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- jede 5. und weitere Person einer Familie, wobei jeweils die jüngsten Familienangehörigen
zu befreien sind,
- Ehepartner/Lebensgefährten, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder,
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwägerinnen
und Schwäger von Personen, die in der Stadt Varel im Erhebungsgebiet ihre
Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn
sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen
werden,
- Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
- Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v. H. beträgt, soweit sie
selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen (Selbstzahler),
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige
Begleitung angewiesen sind,
- bettlägerig Kranke oder andere Personen, die nicht in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen
zu benutzen,
- Wehrdienstleistende, Grundwehrdienstleistende für die Dauer der Stationierung und
Zivildienstleistende im Erhebungsgebiet.
- Teilnehmer an den von der Stadt Varel anerkannten Kongressen, Tagungen, Lehrgängen
und vergleichbaren Veranstaltungen, wenn außerhalb des Veranstaltungsprogramms
keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen
und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen
besteht.
(2) Bei einer Befreiung von Kurbeiträgen besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Kurkarte.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Kurbeitrages sind
von der befreiten Person nachzuweisen.
§ 4
Beitragshöhe
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Er beträgt pro Tag:
| Personenkreis |
Kurbezirk |
Hauptsaison
(01.05. – 15.09.) |
übrige Zeit
(01.01. – 30.04.)
(16.09. – 31.12.) |
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für Personen
ab 16 Jahre
|
Zone I
Zone II |
1,60 €
1,20 € |
0,80 €
0,60 € |
Kinder ab 6 Jahre
bis einschl. 15 Jahre |
Zone I
Zone II |
0,80 €
0,60 € |
0,40 €
0,30 € |
(2) Bei einer Familie werden höchstens vier Personen bei der Berechnung des Kurbeitrages
zurunde gelegt. Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten/
Lebensgefährten, die ihrem Haushalt angehörigen Kinder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres sowie die ständig in der Familie lebenden Verwandten ohne eigenes Einkommen.
(3) Die Beitragspflichtigen können an Stelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages nach
Absatz 1 einen Jahreskurbeitrag zahlen, durch den die Kurbeitragspflicht für das gesamte
Kalenderjahr abgegolten ist. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 28 Aufenthaltstage
im betroffenen Kurbezirk während der Haupt- und Nebensaison zugrunde. Der
Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Im Jahr, in dem erstmals
ein Jahreskurbeitrag gezahlt wird, werden bereits gezahlte und nach Tagen berechnete
Kurbeiträge auf den Jahreskurbeitrag angerechnet. Mieter eines Saison-Campingstellplatzes
und ihre Familienangehörigen sowie Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen
sind verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn
sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufhalten. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Jahreskurbeitrag beträgt:
| Personenkreis |
Kurbezirk |
Summe |
|
für Personen
ab 16 Jahre
|
Zone I
Zone II |
42,00 €
28,00 € |
Kinder ab 6 Jahre
bis einschl. 15 Jahre |
Zone I
Zone II |
21,00 €
14,00 € |
(4) In den Kurbeiträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
§ 5
Teilbefreiungen
(1) Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v. H. beträgt,
werden nur zu 50 v. H. des maßgeblichen Kurbeitrages nach § 4 herangezogen; § 3
Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
(2) Teilnehmern von Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen,
für die keine Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 erfolgen kann, werden zu 50 v. H. des
maßgeblichen Kurbeitrages nach § 4 herangezogen.
(3) Die Kurverwaltung kann Ehrenkurkarten ausgeben. Sie werden auf den Namen des Kurgastes
ausgestellt und sind nicht übertragbar.
§ 6
Entstehen der Beitragspflicht/Beitragsschuld
(1) Die Kurbeitragspflicht und die Kurbeitragsschuld entstehen mit der Ankunft im Erhebungsgebiet.
Die Kurbeitragspflicht endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes
wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet.
(2) Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Beginn
des Haushaltsjahres/Kalenderjahr bzw. Eigentumserwerb oder Begründung des Dauernutzungsrechtes
während des laufenden Haushaltsjahres/Kalenderjahres im Zeitpunkt der
Rechtsbegründung.
§ 7
Beitragserhebung
(1) Der nach Tagen berechnete Kurbeitrag ist innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der
Kurbeitragspflichtigen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes fällig und an die Kurverwaltung
zu zahlen, sofern die Einziehung nicht gemäß § 8 erfolgt.
(2) Kurbeitragspflichtige haben der Kurverwaltung die zur Feststellung eines für die Kurbeitragserhebung
erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname,
Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag,
Befreiungsgründe, soweit diese vorliegen) auf vorgeschriebenem Vordruck (siehe Anlage
zur Satzung) zu erteilen.
(3) Der Jahreskurbeitrag wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Er ist
einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig, sofern nicht darin
ein früherer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist.
(4) Als Zahlungsnachweis wird die Kurkarte - Nordsee-Service Card - ausgegeben, die den
Namen, das Geburtsdatum, den Tag der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise des
Beitragspflichtigen enthält. Die Jahreskurkarte enthält den Namen, das Geburtsdatum, die
Anschrift der Hauptwohnung des Beitragspflichtigen sowie den Eigentümer bzw. die Anschrift
der Ferienwohnung. Die Jahreskurkarte ist mit einem Quittungsdruck zu versehen
und vom Kurbeitragspflichtigen zu unterschreiben.
(5) Die Kurkarte/Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Fremdenverkehrseinrichtungen
oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Kurkarte bleibt im Eigentum der Stadt Varel. Bei missbräuchlicher
Verwendung wird die Kurkarte/Jahreskurkarte ersatzlos eingezogen.
(6) Für verloren gegangene Kurkarten/Jahreskurkarten können Ersatzkurkarten von der
Kurverwaltung ausgestellt werden.
(7) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei
kann sich die Stadt Varel an den Kurbeitragspflichtigen oder den Wohnungsgeber oder
beauftragten Dritten halten.
§ 8
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen
(1) Personen die im Erhebungsgebiet der Stadt Varel
1.1 andere Personen beherbergen,
1.2 anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder
1.3 einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz
oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden
Nutzung überlassen sind verpflichtet:
a) Den bei Ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden Personen innerhalb von 48 Stunden nach deren Ankunft bei der Kurverwaltung zu melden und den Kurbeitrag einzuziehen. Der Meldevordruck der Kurverwaltung (siehe Anlage zur Satzung) ist zu verwenden.
b) Innerhalb von 24 Stunden nach deren Ankunft eine Kurkarte auszustellen.
c) Die Abrechnung der eingezogenen Kurbeiträge monatlich mit der Kurverwaltung vorzunehmen.
d) Ein Gästeverzeichnis zu führen, in das der Name des Wohnungsgebers und die genaue Lagebezeichnung der Unterkunft, Vor- und Zuname der beherbergten Personen, Alter der beherbergten Personen sowie die Anschrift ihrer Hauptwohnung, An- und Abreisetag, Befreiungsgründe, soweit diese vorliegen, innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft des Gastes einzutragen sind. Die Durchschriften der Vordrucke zur Anmeldung der Kurbeitragspflichtigen gelten als Gästeverzeichnis. Sie sind entsprechend ihrer fortlaufenden Nummerierung abzuheften. Dies gilt auch für verschriebene oder falsch ausgefüllte Meldescheine. Nicht benötigte Vordrucke zur Anmeldung sind an die Kurverwaltung zurückzugeben. Das Gästeverzeichnis ist 5 Jahre ab Beginn des auf
die Eintragung folgenden Kalenderjahrs aufzubewahren.
e) Auf Verlangen der oder dem Beauftragten der Kurverwaltung / Stadt Varel das Gästeverzeichnis vorzulegen und die zur Festsetzung bzw. Prüfung des Kurbeitrages erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Die oder der Beauftragte der Kurverwaltung/Stadt Varel ist berechtigt, entsprechende Kontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen.
f) Diese Satzung in den vermieteten Räumen an gut sichtbarer Stelle auszulegen. Die
Pflichtigen erhalten eine Abschrift der Satzung.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 obliegen den Inhabern von Sanatorien, Kuranstalten u. ä. Einrichtungen auch, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen
nutzen ohne im Erhebungsgebiet eine Hauptwohnung zu haben.
(3) Die in Abs. 1 genannten Pflichten obliegen Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in
dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten
haben.
(4) In den Fällen in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch diese Satzung
Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförde-
rung Dritte übertragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, obliegen
auch den beauftragten Dritten die in Abs. 1 genannten Pflichten.
§ 9
Rückzahlung von Kurbeiträgen
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthalts wird der nach Tagen
berechnete, zuviel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den
Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise
des Kurgastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach
der Abreise.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Die Nichtbeachtung bzw. der Verstoß gegen § 7 Absatz 1 und § 7 Abs. 2 sowie gegen § 8 dieser
Kurbeitragssatzung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG dar.
(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 NKAG kann mit einer Geldbuße bis zu
10.000,00 € geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2011 in Kraft.
Varel, den 07.04.2011
Gerd-Christian Wagner
Bürgermeister
in der Fassung der 1. Änderung vom 07.04.2011
Abgeschrieben von der Quelle Varel De / Dokumente
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